Diese Dienstleistungsvereinbarung (die "Vereinbarung") wird zum Datum des Inkrafttretens zwischen Vectra AI, Inc. einer Gesellschaft nach dem Recht des Bundesstaates Delaware mit Hauptgeschäftssitz in 550 S. Winchester Blvd, Suite 200, San Jose, California 95128 ("VECTRA") und dem Endnutzer geschlossen. VECTRA und der Endnutzer werden hier manchmal einzeln als "Partei" oder gemeinsam als "Parteien" bezeichnet. Die Parteien vereinbaren hiermit das Folgende:
DURCH DAS HERUNTERLADEN, DIE INSTALLATION, DIE REGISTRIERUNG, DEN ZUGRIFF, DIE BEWERTUNG ODER DIE ANDERWEITIGE NUTZUNG VON VECTRA-PRODUKTEN ERKENNT DER ENDNUTZER AN, DASS ER AN DIESE VEREINBARUNG GEBUNDEN IST, UND STIMMT IHR ZU. WENN DER ENDNUTZER NICHT ALLE VORSTEHENDEN BEDINGUNGEN AKZEPTIERT, MUSS ER DIE NUTZUNG ODER DEN ZUGRIFF AUF DIE PRODUKTE SOFORT EINSTELLEN.
1. Definitionen. Die folgenden in Großbuchstaben geschriebenen Begriffe haben die nachstehend angegebene Bedeutung. Andere Begriffe werden an anderer Stelle in dieser Vereinbarung definiert:
"Verwaltungsdaten" sind persönlich identifizierbare Informationen über den Endnutzer und seine Nutzer, die bei der Registrierung oder der Kontoverwaltung hochgeladen werden können, sowie Informationen, die bei Supportanfragen bereitgestellt werden.
"Verbundenes Unternehmen" bedeutet jedes Unternehmen, das direkt oder indirekt das betreffende Unternehmen kontrolliert, von ihm kontrolliert wird oder unter gemeinsamer Kontrolle mit ihm steht. "Beherrschung" im Sinne dieser Definition bedeutet direktes oder indirektes Eigentum oder Kontrolle von mehr als 50 % der Stimmrechtsanteile an dem betreffenden Unternehmen.
"Appliance" bezieht sich auf eine physische oder virtuelle Appliance, die innerhalb des Netzwerks des Endnutzers eingesetzt wird und auf der die Software läuft.
"Datum des Inkrafttretens" bezeichnet das Datum, an dem diese Vereinbarung für Vectra und den Endnutzer erstmals verbindlich wird, wobei der früheste der folgenden Zeitpunkte maßgeblich ist: (i) das unten angegebene späteste Unterzeichnungsdatum, (ii) das Datum, an dem beide Parteien diesen Nutzungsbedingungen anderweitig zustimmen, (iii) das Datum, an dem der Endnutzer oder sein verbundenes Unternehmen eine Bestellung gemäß diesen Nutzungsbedingungen aufgibt, oder (iv) das Datum, an dem der Endnutzer ein Produkt zum ersten Mal herunterlädt, installiert, registriert, darauf zugreift, es bewertet oder anderweitig nutzt.
"EOL" bezeichnet die End-of-Life-Politik für Hardware von Vectra, die unter https://support.vectra.ai/s/article/KB-VS-1268 dargelegt ist.
"Endnutzer" bedeutet, je nach Kontext, zusätzlich zu dem Unternehmen, das dieser Vereinbarung zustimmt, jedes mit dem Endnutzer verbundene Unternehmen, das eine Bestellung im Rahmen dieser Vereinbarung aufgibt oder anderweitig ein Produkt im Rahmen dieser Vereinbarung im Namen des Endnutzers nutzt oder darauf zugreift.
"Endnutzerdaten" sind Daten, auf die die Produkte während der durch diesen Vertrag geregelten Beziehung zugreifen oder die sie sammeln, in Form von Protokollen, Sitzungsdaten, Telemetriedaten, Benutzerdaten, Nutzungsdaten, Threat Intelligence-Daten, Informationen zur Erkennung von Bedrohungen, Kopien potenziell bösartiger Dateien, die vom Produkt erkannt werden, Daten zur Systemstabilität, Daten zur Benutzererfahrung, Daten zur Benutzeroberfläche und Metadaten zum Netzwerkverkehr. Zu den Endnutzerdaten können vertrauliche Daten und persönliche Daten gehören, wie z. B. Quell- und Ziel-IP-Adressen, Active-Directory-Informationen, Dateianwendungen, URLs, Dateinamen und Dateiinhalte.
"Hardware" bezeichnet alle VECTRA-Hardwareprodukte, die in der Bestellung aufgeführt sind.
"IP" bezeichnet jedes physische oder virtuelle Gerät, wie z. B. einen Computer, Server, Laptop, Desktop-Computer, ein Mobiltelefon, einen zellularen Container oder ein virtuelles Maschinen-Image innerhalb des Netzes eines Endnutzers, das eine eindeutige interne Internetprotokolladresse hat, die Datenverkehr erzeugt.
"Bestellung" bezeichnet jede Bestellung oder jedes andere Bestelldokument (einschließlich einer Leistungsbeschreibung), das von VECTRA oder einem Wiederverkäufer akzeptiert wird und in dem das/die Testprodukt(e) oder das/die gemäß diesem Vertrag zu liefernde(n) Produkt(e) angegeben ist/sind.
"Produkt(e)" bezeichnet das/die in einer Bestellung angegebene(n) Angebot(e) von VECTRA-Sicherheitsdiensten, das/die aus Appliance(s), Hardware, Software, Abonnements und/oder Professional Services bestehen kann/können.
"Professionelle Dienstleistungen" sind alle Dienstleistungen, die VECTRA für den Endnutzer gemäß einer Arbeitsanweisung ("SOW"), einem anderen Auftrag, einer Leistungsbeschreibung oder einem Datenblatt erbringt.
In den "Anhängen" sind die Bedingungen aufgeführt, die speziell für bestimmte Arten von VECTRA-Angeboten gelten und die sich von diesen Nutzungsbedingungen unterscheiden oder diese ergänzen können. Die Anhänge sind Bestandteil dieser Vereinbarung.
"Software" bezeichnet die ausführbare Code-Version der in der Bestellung aufgeführten Softwareprodukte von VECTRA sowie alle von VECTRA im Rahmen dieses Vertrags bereitgestellten Updates.
"Abonnements" sind Software oder Dienstleistungen auf Abonnementbasis, die VECTRA dem Endnutzer für einen festen oder wiederkehrenden Zeitraum zur Verfügung stellt, wobei für jeden dieser Zeiträume Abonnementgebühren anfallen, wie in der Bestellung festgelegt.
"Testprodukte" sind die Produkte, die VECTRA oder sein autorisierter Vertreter dem Endnutzer zu Testzwecken zur Verfügung stellt.
2. Umfang.
2.1. Dieser Vertrag regelt den Kauf und die Nutzung von Vectra-Produkten durch den Endnutzer, unabhängig davon, wie diese erworben wurden, einschließlich und ohne Einschränkung über einen von VECTRA autorisierten Händler oder Wiederverkäufer.
2.2. Dieser Vertrag deckt alle VECTRA-Produkte ab, aber die Bestimmungen zu bestimmten Produkten oder Dienstleistungen sind in den beigefügten Anhängen zu finden und gelten nur in dem Umfang, in dem der Endnutzer diese Produkte oder Dienstleistungen erworben, aufgerufen oder genutzt hat.
2.3. Autorisierte VECTRA-Wiederverkäufer. Für alle Produkte, die der Endnutzer über einen autorisierten VECTRA-Wiederverkäufer erwirbt, gelten die folgenden Bestimmungen dieser Servicebedingungen nicht: Abschnitte 3.1 und 5.1-5.4. Während VECTRA der "Lizenzgeber" für die Zwecke der Gewährung der Lizenzen und anderer Rechte hierunter bleibt und der Endnutzer der "Lizenznehmer" für die Zwecke der hierin enthaltenen Verpflichtungen bleibt, muss der Endnutzer direkt mit dem autorisierten VECTRA-Wiederverkäufer einen Vertrag über den Kauf von Produkten abschließen, die von einem solchen autorisierten VECTRA-Wiederverkäufer angeboten werden.
3. Zugangs- und Nutzungsrechte
3.1. Kauf von Hardware. Der Endnutzer erklärt sich damit einverstanden, die in der Bestellung angegebene Hardware zu den in diesen Servicebedingungen festgelegten Bedingungen zu erwerben. Die Lieferung erfolgt FCA (Incoterms 2010) am Versandort von VECTRA. Alle Liefertermine sind Schätzungen.
3.2. Software-Lizenz. Dieser Abschnitt 3.2 gilt nur für Software. Vorbehaltlich der Bestimmungen und Bedingungen dieser Servicebedingungen (einschließlich des Erhalts der anwendbaren Gebühren durch VECTRA) gewährt VECTRA dem Endnutzer eine nicht exklusive, nicht übertragbare, eingeschränkte Lizenz zur Nutzung der Software in Übereinstimmung mit den veröffentlichten Spezifikationen für das Produkt ausschließlich für den internen Gebrauch des Endnutzers gemäß den geltenden Abonnement-/Bestellungsbedingungen. VECTRA behält sich ausdrücklich alle anderen Rechte an der Software vor.
3.3. Abonnements. Dieser Abschnitt 3.3 gilt nur für Abonnements. VECTRA gewährt dem Endnutzer ein nicht-exklusives Recht, auf die Abonnements ausschließlich für den internen Gebrauch des Endnutzers gemäß den geltenden Abonnement-/Bestellbedingungen zuzugreifen. Die Abonnements beginnen am Tag des Inkrafttretens (oder einem anderen in der Bestellung angegebenen Startdatum) und laufen für den in der Bestellung festgelegten Zeitraum (die "anfängliche Abonnementlaufzeit"). Die Abonnements verlängern sich automatisch am Ende der anfänglichen Abonnementlaufzeit und jeder nachfolgenden Laufzeit um ein (1) Jahr (jeweils eine "Verlängerungs-Abonnementlaufzeit" und zusammen mit der anfänglichen Abonnementlaufzeit die "Abonnementlaufzeit"), es sei denn, eine der Parteien hat mindestens sechzig (60) Tage vor dem Ende der dann laufenden Laufzeit eine schriftliche Mitteilung über die Nichtverlängerung des betreffenden Abonnements übermittelt. Alle Verlängerungen unterliegen der Zahlung der entsprechenden Abonnementgebühren, wie in Abschnitt 5 unten dargelegt. VECTRA behält sich ausdrücklich alle anderen Rechte an den Abonnements vor. Alle Abonnementbestellungen sind nicht stornierbar und nicht erstattungsfähig.
3.4. Evaluierung. Wenn Vectra im Rahmen dieses Vertrages Testprodukte zur Verfügung stellt, dürfen die Testprodukte nur zu Evaluierungszwecken in einer nicht-produktiven Umgebung verwendet werden. Der Endnutzer darf die Testprodukte für einen Zeitraum von bis zu dreißig (30) Tagen oder einen von Vectra nach eigenem Ermessen schriftlich genehmigten längeren Zeitraum testen ("Testzeitraum"). Alle Rechte zur Nutzung der Testprodukte, die über diesen Vertrag hinausgehen, unterliegen einer separaten schriftlichen Vereinbarung zwischen Vectra und dem Endnutzer. Vectra kann nach eigenem Ermessen angemessene Unterstützung für die Testprodukte bereitstellen, um dem Endnutzer die Evaluierung dieser Technologie zu erleichtern, ist jedoch nicht verpflichtet, eine solche Unterstützung zu leisten. Während des Testzeitraums kann Vectra nach eigenem Ermessen bestimmte Funktionen oder Merkmale der Testprodukte einschränken. Sofern der Endnutzer die Testprodukte nicht erworben und lizenziert hat (so dass sie Produkte im Sinne dieses Vertrags sind), muss der Endnutzer (i) die Nutzung der Testprodukte am Ende des Testzeitraums einstellen; (ii) die Testprodukte innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Erhalt eines frankierten Rücksendeetiketts von Vectra mit der gesamten Originalverpackung gemäß den Anweisungen von Vectra an den von Vectra benannten Spediteur zurücksenden. Wenn die Originalverpackung weggeworfen wurde, ist der Endnutzer für den Kauf von geeignetem Verpackungsmaterial und die damit verbundenen Transportkosten für solches Ersatzmaterial verantwortlich. Der Endnutzer erklärt sich damit einverstanden, dass Vectra das Recht hat, die Testprodukte zurückzunehmen und/oder dem Endnutzer die vollen MSRP-Kosten in Rechnung zu stellen (einschließlich des Ersatzes von Produkten, die beschädigt oder nicht zurückgegeben wurden), falls der Endnutzer diesen Abschnitt 3.5 während der Testphase nicht einhält. OHNE JEGLICHE GARANTIE UND VECTRA HAT KEINE VERPFLICHTUNGEN IN BEZUG AUF DIE TESTPRODUKTE WÄHREND DES TESTZEITRAUMS. OHNE DAS VORSTEHENDE EINZUSCHRÄNKEN, SICHERN VECTRA UND SEINE VERBUNDENEN UNTERNEHMEN UND LIZENZGEBER DEM KUNDEN NICHT ZU, DASS: (I) DIE NUTZUNG DER TESTPRODUKTE WÄHREND DES TESTZEITRAUMS ALLEN ANFORDERUNGEN ENTSPRICHT; UND (II) DIE NUTZUNG DER TESTPRODUKTE WÄHREND DES TESTZEITRAUMS UNUNTERBROCHEN, NICHT VERLETZEND, ZEITGERECHT, SICHER ODER FEHLERFREI IST. UNGEACHTET ANDERSLAUTENDER BESTIMMUNGEN IN ABSCHNITT 8 (HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG) HAFTET DER KUNDE IM RAHMEN DIESER VEREINBARUNG VOLLUMFÄNGLICH GEGENÜBER VECTRA UND DEN MIT VECTRA VERBUNDENEN UNTERNEHMEN FÜR SCHÄDEN, DIE SICH AUS DER NUTZUNG DER PRODUKTE WÄHREND DES TESTZEITRAUMS ERGEBEN, SOWIE FÜR JEGLICHE VERLETZUNG DIESER VEREINBARUNG DURCH DEN KUNDEN.
3.5. Beschränkungen. Dem Endnutzer ist es nicht gestattet (und er darf Dritte nicht dazu ermutigen oder ihnen dabei helfen): (i) die Software oder die Abonnements zu kopieren, zu modifizieren, zu übersetzen, zurückzuentwickeln, zu dekompilieren, zu disassemblieren oder anderweitig in eine für den Menschen wahrnehmbare Form zu bringen oder zu versuchen, den zugrundeliegenden Quellcode, Algorithmen oder Techniken zu ermitteln, es sei denn, solche Aktivitäten sind nach geltendem Recht nicht verboten; (ii) die Produkte an Dritte zu verkaufen, weiterzuverkaufen, zu vertreiben, zu übertragen, zu veröffentlichen, offenzulegen, zu vermieten, zu verleihen, zu verleasen oder Unterlizenzen zu vergeben; (iii) Benchmarking-, Wettbewerbsanalysen oder andere Ergebnisse, die mit einem Produkt erzielt wurden, offenzulegen oder ein Produkt oder einen Teil davon zu verwenden, um einen ähnlichen Gegenstand oder konkurrierende Produkte oder Dienstleistungen zu entwickeln; (iv) die betreffende Software oder die Abonnements von einer Hardware zu verwenden oder zu entfernen, auf der oder für die sie im Rahmen der betreffenden Bestellung bereitgestellt werden; (v) zu versuchen, Lizenzschlüssel, Verschlüsselungs- oder andere Sicherheitsvorrichtungen oder -mechanismen, die in Verbindung mit den Produkten verwendet werden, zu deaktivieren oder zu umgehen; (vi) Teile der Produkte, die dazu bestimmt sind, die Einhaltung dieses Vertrags durch den Endnutzer zu überwachen, zu entfernen oder auf andere Weise zu stören; oder (vii) die Produkte auf eine Weise zu verwenden, die nicht durch die veröffentlichten Spezifikationen für die betreffenden Produkte gestattet ist. Der Endnutzer erkennt an, dass Software und Abonnements Lizenzschlüssel und andere Funktionen enthalten können, die die Nutzung am Ende der jeweiligen Lizenz- oder Abonnementlaufzeit oder nach Erreichen des in der Bestellung festgelegten Servicelevels deaktivieren.
3.6. Eigentumsrechte. Die Software und die Abonnements werden lizenziert und nicht verkauft. VECTRA bleibt Eigentümer der gesamten Software und der Abonnements sowie aller damit verbundenen geistigen Eigentumsrechte, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Urheberrechte, Patente, Geschäftsgeheimnisse, Marken und alle anderen geistigen Eigentumsrechte daran. Der Endnutzer erklärt sich damit einverstanden, dass VECTRA Fehlerberichte, Vorschläge und andere Informationen, die der Endnutzer in Bezug auf die Produkte zur Verfügung stellt, uneingeschränkt nutzen und verwerten darf und Eigentümer aller Korrekturen, Änderungen, Verbesserungen und neuen Versionen ist, die von VECTRA auf der Grundlage solcher Informationen vorgenommen werden. Die Produkte, die Dokumentation und andere nicht-öffentliche Informationen, die von VECTRA zur Verfügung gestellt werden, sowie die Bedingungen dieser Vereinbarung sind für VECTRA vertraulich und dürfen vom Endnutzer nicht an Dritte weitergegeben werden. Die Produkte können bestimmte Software oder Teile davon enthalten, die unter von diesem Vertrag abweichenden Bedingungen zur Verfügung gestellt werden (z. B. Open Source oder Community Source), die in einer Textdatei oder einem Kasten oder in einer oder mehreren Dateien, auf die darin verwiesen wird, gekennzeichnet sein können, und der Endnutzer erklärt sich damit einverstanden, dass diese Software oder Teile davon solchen anderen Bedingungen unterliegen, soweit sie mit diesem Vertrag unvereinbar sind oder soweit sie von diesen anderen Bedingungen gefordert werden. Alle stillschweigenden Lizenzen werden abgelehnt, und alle hier nicht ausdrücklich gewährten Rechte sind VECTRA vorbehalten.
3.7. Eigentumsrechte des Endnutzers. Vorbehaltlich der hierin ausdrücklich gewährten beschränkten Rechte behält sich der Endnutzer alle Rechte, Titel und Interessen an allen Endnutzerdaten vor, einschließlich aller damit verbundenen geistigen Eigentumsrechte. Im Verhältnis zwischen dem Endnutzer und VECTRA bleibt der Endnutzer Eigentümer aller Endnutzerdaten. VECTRA werden im Rahmen dieser Vereinbarung keine anderen Rechte als die in dieser Vereinbarung ausdrücklich festgelegten beschränkten Lizenzen gewährt. Der Endnutzer gewährt VECTRA und seinen autorisierten Drittdienstleistern hiermit die weltweite, nicht exklusive, voll bezahlte und gebührenfreie Lizenz, auf die Endnutzerdaten zuzugreifen, sie zu verwenden, zu kopieren, zu verteilen, auszuführen, darzustellen und zu verarbeiten, um die Produkte bereitzustellen, zu warten und zu verbessern und seine Verpflichtungen im Rahmen dieses Vertrags zu erfüllen und wie anderweitig vom Endnutzer angewiesen, angefordert oder schriftlich gestattet.
3.8. Rückmeldung. Soweit der Endnutzer VECTRA Vorschläge, Ideen, Verbesserungswünsche, Empfehlungen oder andere Rückmeldungen oder Informationen in Bezug auf die Produkte (zusammenfassend "Rückmeldungen") zur Verfügung stellt, gewährt der Endnutzer VECTRA und seinen verbundenen Unternehmen hiermit eine voll bezahlte, gebührenfreie, weltweite, unbefristete und unwiderrufliche Lizenz zur freien Nutzung, Offenlegung und anderweitigen Verwertung solcher Rückmeldungen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Einbindung der Rückmeldungen in zukünftige Versionen der Produkte.
4. Verarbeitung als Datenverarbeiter.
4.1. Datenverarbeitung. Vorbehaltlich der nachstehend beschriebenen Zugriffsarten erkennt der Endnutzer an, stimmt zu und gewährt VECTRA das Recht, soweit dies nach geltendem Recht zulässig ist, die aus der Nutzung des Produkts erhaltenen Daten, einschließlich der Endnutzerdaten, für die folgenden Zwecke zu verarbeiten und aufzubewahren: (i) Erbringung von Dienstleistungen für den Endnutzer; (ii) Analyse, Wartung und Verbesserung der Produkte und Dienstleistungen von VECTRA; und (iii) Einhaltung gesetzlicher, behördlicher oder vertraglicher Bestimmungen. Soweit VECTRA personenbezogene Daten im Auftrag des Endnutzers als Auftragsverarbeiter im Sinne des EU-Datenschutzrechts verarbeitet, geschieht dies in Übereinstimmung mit den Abschnitten 4.2-4.9 und der Datenverarbeitungsvereinbarung ("DPA") unter www.vectra.ai/privacy/dpa. Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Bestimmungen dieser Vereinbarung und der DPA haben die Bestimmungen der DPA Vorrang.
a) Standardzugriff. Der Endnutzer ermächtigt und beauftragt VECTRA hiermit, die Endnutzerdaten zu speichern, zu verarbeiten, abzurufen und offenzulegen, um dem Endnutzer das Produkt zur Verfügung zu stellen oder seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag anderweitig zu erfüllen, sowie im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. VECTRA kann Folgendes überwachen und darauf zugreifen: (i) Systemstabilitätsdaten, einschließlich Betriebszeitstatistiken für verschiedene Prozesse, Hardware-, Software- und Netzwerkfehlerindikatoren sowie Backtrace- und Call-Stack-Daten; (ii) Schnittstellendaten; und (iii) Informationen über die Erkennung von Bedrohungen, einschließlich: (I) der Anzahl, des Typs und der Punktzahl jeder Erkennungsinstanz von Bedrohungen (auf der Grundlage von VECTRA-eigenen Metriken); (II) der Zuordnung jeder Erkennung von Bedrohungen zu einem anonymisierten Host oder Konto; und (III) der Punktzahl für jeden anonymisierten Host oder jedes Konto.
b) Optionaler Virtual Private Network ("VPN") Zugang. Wie in der Bestellung festgelegt oder wie der Endnutzer während der Installation, Konfiguration oder Nutzung der Produkte anderweitig wählt, kann VECTRA (zusätzlich zu den in Abschnitt 4.1a festgelegten Endnutzerdaten) VPN-Zugang zu den VECTRA-Produkten im Netzwerk des Endnutzers erhalten, um die Fehlerbehebung zu erleichtern und Empfehlungen zur Optimierung der Systemkonfiguration zu geben, einschließlich der Überwachung, des Zugriffs und der vorübergehenden Speicherung von Paketaufzeichnungsdaten und nicht anonymisierten Erkennungsdetails. Ausgewählte Endnutzerdaten können für einen längeren Zeitraum in Artefakten der erbrachten Dienstleistungen, einschließlich Support-Tickets und Konfigurationsempfehlungsberichten, gespeichert werden.
c) Optionaler Zugriff auf Benutzererfahrungsdaten. Wie in der Bestellung festgelegt oder wie der Endnutzer während der Installation, Konfiguration oder Nutzung der Produkte anderweitig wählt, kann VECTRA (zusätzlich zu den in den Abschnitten 4.1a) und 4.1b) festgelegten Endnutzerdaten) anonymisierte Nutzererfahrungsdaten erhalten, einschließlich der letzten Anmeldezeit, der Häufigkeit der Anmeldungen und der Clickstream-Daten der Benutzeroberfläche.
4.2. Datenverarbeiter. Soweit VECTRA personenbezogene Daten im Auftrag des Endnutzers als Auftragsverarbeiter im Sinne des EU-Datenschutzrechts verarbeitet, geschieht dies nur zur Bereitstellung der Produkte an den Endnutzer gemäß diesem Vertrag und im Rahmen des geltenden Rechts.
4.3. Vertraulichkeit von personenbezogenen Daten. VECTRA stellt sicher, dass das von ihr zur Verarbeitung personenbezogener Daten ermächtigte Personal sich zur Vertraulichkeit verpflichtet hat oder einer entsprechenden gesetzlichen Verpflichtung zur Vertraulichkeit unterliegt.
4.4. Unterauftragsverarbeiter. Der Endnutzer ermächtigt VECTRA, Unterauftragsverarbeiter, wie in der jeweiligen Produktdokumentation für das betreffende Produkt beschrieben, mit der Verarbeitung personenbezogener Daten zu beauftragen. Falls VECTRA einen neuen Unterauftragsverarbeiter beauftragt, wird es: (i) die einschlägige Dokumentation aktualisieren; (ii) die Endnutzer, die sich für den Erhalt von Compliance-Benachrichtigungen entschieden haben, über eine solche Änderung informieren, um den Endnutzern die Möglichkeit zu geben, einer solchen Unterverarbeitung zu widersprechen; (iii) dem Unterauftragsverarbeiter angemessene vertragliche Verpflichtungen auferlegen, die nicht weniger schützend sind als dieser Abschnitt 4; und (iv) für die Einhaltung dieser Vereinbarung durch den Unterauftragsverarbeiter und für alle Handlungen oder Unterlassungen des Unterauftragsverarbeiters, die zu einer Verletzung der Verpflichtungen von VECTRA aus dieser Vereinbarung führen, verantwortlich bleiben. Wenn der Endnutzer gegen einen neuen Unterauftragsverarbeiter Einspruch erhebt, muss er dies innerhalb von fünfzehn (15) Tagen nach einer solchen Aktualisierung schriftlich tun, und VECTRA wird sich dann bemühen, alternative Optionen für die Lieferung von Produkten anzubieten, an denen der neue Unterauftragsverarbeiter nicht beteiligt ist, ohne dass dadurch die Kündigungsrechte des Endnutzers beeinträchtigt werden.
4.5. Zustimmung zum Zugriff auf Verwaltungsdaten. VECTRA kann die administrativen Daten des Endnutzers für folgende Zwecke verwenden: (a) um den Endnutzer über Produkte, Seminare und Dienstleistungen zu informieren, von denen VECTRA glaubt, dass sie für den Endnutzer von Interesse sein könnten; (b) um den Endnutzer zu kontaktieren, wenn VECTRA zusätzliche Informationen einholen oder bereitstellen muss; und (c) um die Richtigkeit der Aufzeichnungen von VECTRA zu überprüfen. VECTRA kann Web-Analysen und Cookies verwenden, wie in der VECTRA-Datenschutzrichtlinie dargelegt, die online unter www.vectra.ai/privacy_policy/dargelegt sind, die VECTRA von Zeit zu Zeit in Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen und Vorschriften ändern kann. Soweit VECTRA personenbezogene Daten im Auftrag des Endnutzers verarbeitet, geschieht dies in Übereinstimmung mit den Abschnitten 4.2-4.9.
4.6. Verhalten des Endnutzers; Einhaltung. Der Endnutzer ist für die Nutzung der Produkte durch seine Verbundenen Unternehmen und andere Nutzer sowie für deren Einhaltung dieses Vertrags verantwortlich. Der Endnutzer trägt die alleinige Verantwortung für die Richtigkeit, Qualität, Rechtmäßigkeit, Zuverlässigkeit und Angemessenheit aller Endnutzerdaten sowie für die Erteilung aller Mitteilungen und die Einholung aller Zustimmungen und Genehmigungen, die erforderlich sind, um (i) dem Administrator den Zugriff auf die Endnutzerdaten sowie deren Überwachung, Nutzung und Offenlegung zu ermöglichen und (ii) VECTRA den Zugriff auf die Endnutzerdaten zu gestatten. Der Endnutzer stellt sicher, dass der Endnutzer berechtigt ist, VECTRA die Endnutzerdaten zugänglich zu machen, damit VECTRA und seine Dienstleister die Endnutzerdaten rechtmäßig in Übereinstimmung mit diesem Vertrag im Namen des Endnutzers nutzen, verarbeiten und übertragen können. Der Endnutzer wird VECTRA unverzüglich benachrichtigen, wenn er Kenntnis von einer unbefugten Nutzung oder einem unbefugten Zugriff auf das Konto des Endnutzers oder die Produkte erhält.
4.7. Datenschutz durch den Endnutzer. Der Endnutzer sichert zu und gewährleistet, dass die Nutzung der Produkte durch den Endnutzer allen geltenden Gesetzen entspricht, einschließlich derjenigen, die sich auf den Datenschutz, die Datensicherheit und die internationale Kommunikation beziehen, und dass der Endnutzer alle erforderlichen Zustimmungen eingeholt hat, damit VECTRA die Datenverarbeitung im Rahmen dieses Vertrags durchführen kann. Die Übermittlung oder Bereitstellung von Endnutzerdaten an VECTRA erfolgt auf eigenes Risiko des Endnutzers, und VECTRA übernimmt keine Verantwortung oder Haftung für den Erhalt solcher Endnutzerdaten.
5. Gebühren und Zahlungen.
5.1. Gebühren. Der Endnutzer zahlt die Gebühren für die Produkte an VECTRA, wie sie in der jeweiligen Bestellung festgelegt sind. Die Abonnementgebühren können von VECTRA für jeden Verlängerungszeitraum durch schriftliche Mitteilung an den Endnutzer mindestens dreißig (30) Tage vor dem Ende des dann laufenden Zeitraums geändert werden.
5.2. Rechnungsstellung. Die von VECTRA erworbene und in diesem Vertrag geregelte Hardware wird von VECTRA bei Lieferung der Hardware in Rechnung gestellt. Alle von VECTRA in Rechnung gestellten Abonnement- und Wartungsgebühren sind vom Endnutzer vor Beginn der jeweiligen Abonnement- und Wartungsperiode zu zahlen. Alle anderen Beträge werden wie in der Bestellung angegeben in Rechnung gestellt, oder, falls nicht angegeben, vor Beginn der entsprechenden Lizenzen, Dienstleistungen oder Verlängerungen.
5.3. Zahlungen. Alle Zahlungen an VECTRA sind innerhalb von dreißig (30) Tagen nach dem Datum der Rechnung von VECTRA fällig und zahlbar. Ohne Einschränkung anderer Rechtsmittel unterliegen überfällige Beträge einer monatlichen Gebühr von eineinhalb Prozent (1½%) pro Monat des unbezahlten Saldos oder dem gesetzlich zulässigen Höchstsatz, je nachdem, welcher Wert niedriger ist.
5.4. Steuern. Die im Rahmen dieses Vertrags an VECTRA zu zahlenden Beträge sind in voller Höhe ohne Abzug von Steuern (einschließlich Quellensteuern) oder Zöllen an VECTRA zu zahlen. Darüber hinaus ist der Endnutzer für alle Steuern (einschließlich, ohne Einschränkung, Verbrauchs-, Nutzungs-, Mehrwert- und ähnliche Steuern) und Zölle verantwortlich, die er bezahlt oder zu bezahlen hat, wie auch immer bezeichnet, erhoben oder auf der Grundlage von Beträgen, die im Rahmen dieses Vertrags an VECTRA zu zahlen sind, sowie für alle damit verbundenen Strafen, Bußgelder und Anwaltsgebühren, jedoch ausschließlich der Bundes-, Staats- und Kommunalsteuern der Vereinigten Staaten, die ausschließlich auf dem Nettoeinkommen von VECTRA basieren.
5.5. Verbrauchsabhängige Abrechnung. Gebühren, die nach Verbrauch bezahlt werden (z.B. IP-Anzahl, Bandbreite, Geräte, Benutzer, Workloads, GB an Protokollen usw.), können nach Ermessen von VECTRA mit der tatsächlichen Nutzung abgeglichen werden. VECTRA behält sich das Recht vor, einen True-Up-Abgleich durchzuführen und jede Nutzung, die über das gekaufte Volumen hinausgeht, in Rechnung zu stellen.
5.6. Zukünftige Funktionalität. Der Endnutzer erklärt sich damit einverstanden, dass seine Käufe nicht von der Lieferung zukünftiger Funktionen oder Merkmale oder von mündlichen oder schriftlichen öffentlichen Äußerungen von VECTRA bezüglich zukünftiger Funktionen oder Merkmale abhängig sind.
5.7. Sperrung des Kontos bei Nichtzahlung. VECTRA behält sich das Recht vor, das Konto des Endnutzers zu sperren, zusätzlich zu allen anderen Rechten und Rechtsmitteln, falls das Konto des Endnutzers überfällig wird und nicht innerhalb von zehn (10) Werktagen nach der Benachrichtigung von VECTRA über die überfällige Zahlung auf den aktuellen Stand gebracht wird. Eine solche Benachrichtigung kann per E-Mail versandt werden.
6. Laufzeit und Beendigung. Diese Vereinbarung beginnt mit dem Datum des Inkrafttretens und gilt in Bezug auf jeden Auftrag bis zum Ende der Laufzeit des jeweiligen Auftrags, sofern sie nicht früher gekündigt wird. Jede Partei kann diese Vereinbarung (oder einen entsprechenden Auftrag) im Falle einer Verletzung durch die andere Partei kündigen, die nicht innerhalb von dreißig (30) Tagen nach der Benachrichtigung (oder zehn (10) Tagen bei Verletzung von Zahlungs- oder Lizenzbeschränkungen) geheilt wird. VECTRA kann diesen Vertrag sofort kündigen, wenn der Endnutzer zahlungsunfähig wird oder generell seine Schulden bei Fälligkeit nicht begleichen kann, wenn er ein Reorganisations-, Insolvenz- oder Liquidationsverfahren einleitet oder unterliegt oder wenn er aufhört, seine Geschäfte im Rahmen des normalen Geschäftsbetriebs zu führen. Mit der Kündigung enden alle Lizenzen und Abonnements, und der Endnutzer muss die Software und die Abonnements zurückgeben und deren Nutzung einstellen. Die Abschnitte 3, 4.10, 4.11, 5, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13 und 15, Anhang 6 (Abschnitte 3-6) und alle vor der Kündigung aufgelaufenen Zahlungsverpflichtungen bleiben bestehen.
7. Garantie.
7.1. Gegenseitige Garantie. Jede Partei sichert zu und gewährleistet, dass: (i) diese Vereinbarung für sie rechtsverbindlich und gemäß ihren Bestimmungen durchsetzbar ist und (ii) sie alle Gesetze, Regeln und Vorschriften einhalten wird, die für die Ausübung ihrer Rechte und die Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen dieser Vereinbarung gelten.
7.2. Eingeschränkte Garantie.
a) VECTRA garantiert, dass: (i) die Hardware für einen Zeitraum von drei (3) Jahren ab Versanddatum oder EOL, je nachdem, was zuerst eintritt, frei von Material- und Verarbeitungsfehlern ist; (ii) die Software für einen Zeitraum von neunzig (90) Tagen ab Versanddatum im Wesentlichen den von VECTRA veröffentlichten Spezifikationen entspricht; und (iii) die Abonnements im Wesentlichen den veröffentlichten Spezifikationen für das Produkt entsprechen.
b) Als einziges Rechtsmittel des Endnutzers und als ausschließliche Haftung von Vectra in Bezug auf die Verletzung der Gewährleistung in Abschnitt 7.2a wird Vectra nach eigenem Ermessen (i) die defekte Hardware reparieren oder ersetzen; (ii) die Software korrigieren; oder (iii) die Abonnements korrigieren, je nachdem. Alle Gewährleistungsansprüche müssen Vectra bis zum Ablauf der in Ziffer 7.2(a) genannten Gewährleistungsfrist schriftlich mitgeteilt werden, wobei Vectra eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels zusteht. In Bezug auf die Hardware dürfen Mängel nicht auf einen Unfall, ungewöhnliche physikalische, elektrische oder elektromagnetische Belastungen, Vernachlässigung, Modifikation, Änderung oder Missbrauch oder auf die nicht ordnungsgemäße Installation, Bedienung und Wartung der Produkte gemäß den Spezifikationen des Herstellers zurückzuführen sein.
7.3. RMA-Verfahren. Vor der Rücksendung von Hardware an Vectra wird der Endnutzer (i) die Ergebnisse aller von Vectra vorgeschriebenen Tests oder Diagnosen durchführen und mitteilen, (ii) den Status der eingeschränkten Garantie mit Vectra bestätigen und (iii) vor dem Versand eine RMA-Nummer von Vectra erhalten und anbringen. Der Endverbraucher muss alle Rücksendungen mit der RMA-Nummer und frachtfrei von Vectra an die von Vectra benannte Rücksende- oder Reparaturstelle schicken, so dass sie innerhalb von zwei (2) Wochen nach Erhalt der RMA-Nummer eingehen. Jede Hardware, die sich außerhalb der Garantiezeit befindet, einschließlich solcher mit erloschener Garantie, unterliegt den Kosten für die Bearbeitung und Reparatur oder den Ersatz zu Vectras jeweils gültigen Tarifen. Der Endnutzer erklärt sich damit einverstanden, dass Vectra das Recht hat, die Hardware zurückzunehmen und/oder dem Endnutzer die vollen MSRP-Kosten in Rechnung zu stellen, wenn der Endnutzer die Hardware nicht zurückgibt.
8. Begrenzung der Haftung. IN KEINEM FALL IST VECTRA HAFTBAR FÜR INDIREKTE, ZUFÄLLIGE, BESONDERE ODER FOLGESCHÄDEN (EINSCHLIESSLICH DER KOSTEN FÜR DIE BESCHAFFUNG VON ERSATZGÜTERN), DIE SICH AUS ODER IM ZUSAMMENHANG MIT DIESER VEREINBARUNG ODER IRGENDWELCHEN PRODUKTEN ERGEBEN, SELBST WENN AUF DIE MÖGLICHKEIT SOLCHER SCHÄDEN HINGEWIESEN WURDE. DIE GESAMTHAFTUNG VON VECTRA, DIE SICH AUS ODER IM ZUSAMMENHANG MIT DIESER VEREINBARUNG ODER IRGENDWELCHEN PRODUKTEN ERGIBT, ÜBERSTEIGT NICHT DEN BETRAG, DER FÜR DIE JEWEILIGEN PRODUKTE, AUF DIE SICH DER ANSPRUCH BEZIEHT, BEZAHLT WURDE, UNABHÄNGIG DAVON, OB EIN HIERIN BESCHRIEBENES RECHTSMITTEL SEINEN WESENTLICHEN ZWECK VERFEHLT ODER NICHT.
9. Haftungsausschluss. MIT AUSNAHME DER AUSDRÜCKLICHEN BESTIMMUNGEN IN DIESER VEREINBARUNG WERDEN DIE PRODUKTE IM VOLLEN GESETZLICH ZULÄSSIGEN UMFANG AUF EINER "WIE BESEHEN"- UND "WIE VERFÜGBAR"-BASIS OHNE JEGLICHE GARANTIEN BEREITGESTELLT, UND VECTRA UND SEINE VERBUNDENEN UNTERNEHMEN LEHNEN AUSDRÜCKLICH JEGLICHE GARANTIEN AB, OB AUSDRÜCKLICH ODER STILLSCHWEIGEND, EINSCHLIESSLICH DER STILLSCHWEIGENDEN GARANTIEN DER MARKTGÄNGIGKEIT, DES EIGENTUMS, DER EIGNUNG FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK UND DER NICHTVERLETZUNG VON RECHTEN. DER ENDBENUTZER ERKENNT AN, DASS VECTRA KEINE GARANTIE DAFÜR ÜBERNIMMT, DASS DIE PRODUKTE UNUNTERBROCHEN, ZEITGERECHT, SICHER ODER FEHLERFREI ZUR VERFÜGUNG STEHEN. JEDE PARTEI LEHNT JEGLICHE HAFTUNG UND SCHADENSERSATZVERPFLICHTUNG FÜR SCHÄDEN AB, DIE DURCH DRITTE HOSTING-SERVICE-PROVIDER VERURSACHT WERDEN.
10. Entschädigung.
10.1. VECTRAs Verpflichtung. Der Endnutzer erklärt sich damit einverstanden, dass VECTRA das Recht hat, alle Ansprüche, Klagen oder Verfahren Dritter (zusammenfassend "Klage"), die gegen den Endnutzer erhoben werden und in denen behauptet wird, dass die Produkte ein zum Datum des Inkrafttretens bestehendes US-Patent verletzen, auf eigene Kosten zu verteidigen oder nach eigenem Ermessen beizulegen, und VECTRA erklärt sich damit einverstanden, diese auf eigene Kosten zu verteidigen oder nach eigenem Ermessen beizulegen, vorbehaltlich der hier dargelegten Einschränkungen. VECTRA hat die alleinige Kontrolle über eine solche Klage oder Vergleichsverhandlungen, und VECTRA erklärt sich damit einverstanden, vorbehaltlich der hierin festgelegten Beschränkungen, jedes rechtskräftige Urteil zu zahlen, das gegen den Endnutzer in einer solchen Klage, die von VECTRA verteidigt wird, ergeht. Der Endnutzer erklärt sich damit einverstanden, dass VECTRA von den vorstehenden Verpflichtungen entbunden wird, sofern der Endnutzer VECTRA nicht unverzüglich schriftlich von einer solchen Klage benachrichtigt, VECTRA die Vollmacht erteilt, wie hierin vorgesehen zu verfahren, und VECTRA ordnungsgemäß und umfassend informiert und unterstützt, um eine solche Klage beizulegen und/oder zu verteidigen.
10.2. Entschädigung des Endnutzers. Der Endnutzer verteidigt sich gegen alle Klagen, die gegen VECTRA, ihre verbundenen Unternehmen und ihre jeweiligen Mitarbeiter, Auftragnehmer, Vertreter, leitenden Angestellten und Direktoren erhoben werden, soweit sie auf Ansprüchen Dritter beruhen, die sich aus (i) den Endnutzerdaten oder (ii) einer Nutzung des Produkts durch den Endnutzer, die nicht im Rahmen dieses Vertrags genehmigt wurde, ergeben oder anderweitig damit zusammenhängen: (i) die Endbenutzerdaten; oder (ii) jegliche Nutzung des Produkts durch den Endbenutzer, die nicht im Rahmen dieser Vereinbarung autorisiert ist oder gegen das Gesetz verstößt, und wird alle Kosten, Schäden und angemessenen Anwaltsgebühren, die einer solchen Klage zuzuordnen sind und die VECTRA endgültig zugesprochen werden oder denen der Endbenutzer in einem Vergleich zustimmt, bezahlen.
10.3. Rechtsbehelfe. Wenn gerichtlich festgestellt wird oder wenn VECTRA der Ansicht ist, dass die Produkte oder ein Teil davon ein Patent, ein Urheberrecht oder eine Marke verletzen, oder wenn der Verkauf oder die Verwendung der Produkte oder eines Teils davon infolgedessen untersagt wird, kann VECTRA nach eigenem Ermessen und auf eigene Kosten (i) dem Endnutzer das Recht verschaffen, die Produkte oder einen Teil davon zu verkaufen oder zu nutzen; (ii) die Produkte oder einen Teil davon durch andere, nicht verletzende, geeignete Produkte oder Teile ersetzen; (iii) die Produkte oder einen Teil davon in geeigneter Weise modifizieren; oder (iv) die Produkte oder einen Teil davon entfernen, den Vertrieb oder Verkauf einstellen und die vom Endnutzer für diese Produkte gezahlten Beträge abzüglich eines angemessenen Betrages für Nutzung und Schaden erstatten. VECTRA haftet nicht für Kosten oder Ausgaben, die ohne vorherige schriftliche Genehmigung von VECTRA entstanden sind, und auch nicht für die Installationskosten für ersetzte Produkte.
10.4. Ausschlüsse. VECTRA hat keine Verpflichtungen gemäß diesem Abschnitt 10, wenn die Klage auf einer nicht von VECTRA vorgenommenen Änderung des Produkts beruht oder aus einer solchen resultiert: (i) einer nicht von VECTRA vorgenommenen Änderung des Produkts; (ii) einer Kombination oder Verwendung des Produkts mit oder in einer Software, Hardware, einem Prozess, einer Firmware oder Daten eines Dritten, soweit der Anspruch auf einer solchen Kombination oder Verwendung beruht; (iii) die fortgesetzte Verwendung des angeblich verletzenden Produkts durch den Endnutzer, nachdem er von der Verletzungsbehauptung in Kenntnis gesetzt wurde oder nachdem ihm von VECTRA ohne zusätzliche Kosten eine modifizierte Version des Produkts zur Verfügung gestellt wurde, mit der die angebliche Verletzung behoben werden soll; (iv) das Versäumnis des Endnutzers, das Produkt in Übereinstimmung mit den geltenden Produktspezifikationen zu verwenden; und/oder (v) die Verwendung des Produkts durch den Endnutzer außerhalb des Umfangs der im Rahmen dieses Vertrags gewährten Rechte.
10.5. Ausschließlicher Rechtsbehelf. DIE IN DIESEM ABSCHNITT AUFGEFÜHRTEN RECHTSMITTEL STELLEN DIE EINZIGEN UND AUSSCHLIESSLICHEN RECHTSMITTEL DES ENDNUTZERS UND DIE GESAMTE HAFTUNG VON VECTRA IN BEZUG AUF DIE VERLETZUNG DER GEISTIGEN EIGENTUMSRECHTE DRITTER DAR.
11. Vertraulichkeit.
11.1. Vertrauliche Informationen. Der Begriff "vertrauliche Informationen" umfasst alle Informationen, Software und Daten, die von einer der beiden Parteien zur Verfügung gestellt werden, und schließt in Bezug auf die andere Partei Informationen ein, die von der offenlegenden Partei (der "Offenleger") der anderen Partei (dem "Empfänger") zur Verfügung gestellt werden, unabhängig davon, ob sie in mündlicher, schriftlicher, grafischer oder maschinenlesbarer Form vorliegen, die als vertraulich bezeichnet werden oder die angesichts der Art der Informationen und der Umstände der Offenlegung vernünftigerweise als vertraulich angesehen werden sollten, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Materialien, Unterlagen, Entwürfe, Verbesserungen, Formeln, Entdeckungen, Erfindungen, Netzwerke, Konzepte, Ideen, technische Informationen und Verfahren, rechtliche, finanzielle oder geschäftliche Angelegenheiten, Märkte, Produkte, Personal in Schlüsselpositionen, Zulieferer, Strategien oder Betriebsmethoden, Pläne für künftige Entwicklungen der Geschäftstätigkeit des Offenlegenden und alle anderen Informationen, die dem Empfänger vom Offenlegenden offengelegt werden und die der Öffentlichkeit nicht ohne weiteres zugänglich sind, sowie alle Kopien der vorgenannten Informationen. Zu den vertraulichen Informationen von VECTRA gehören außerdem (i) alle Informationen über die Produkte, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Informationen über die Leistung, Zuverlässigkeit und Stabilität der Produkte (einschließlich Verfügbarkeit, Betriebszeit und Leistungsbenchmarks), den Betrieb der Produkte, Know-how, Techniken, Prozesse, Ideen, Algorithmen und Produktdesign und -architekturen sowie alle Unterlagen über die Produkte.
11.2. Nicht-vertrauliche Informationen. Ungeachtet des Vorstehenden zählen zu den vertraulichen Informationen keine Informationen, die: (i) ohne Zutun oder Unterlassen des Empfängers in den öffentlichen Bereich gelangt sind; (ii) sich vor der Offenlegung im Rahmen dieses Vertrages bereits rechtmäßig im Besitz des Empfängers befanden, ohne dass dieser zur Vertraulichkeit verpflichtet war; (iii) nach der Offenlegung im Rahmen dieses Vertrages vom Empfänger auf nicht vertraulicher Basis von einem Dritten erlangt wurden, der das Recht hat, diese Informationen an den Empfänger weiterzugeben; (iv) vom Offenleger schriftlich zur Offenlegung durch den Empfänger genehmigt wird; (v) vom Offenleger einem Dritten ohne Vertraulichkeitsbeschränkung zur Verfügung gestellt wird; oder (iv) vom Empfänger unabhängig und ohne Bezugnahme auf die vertraulichen Informationen des Offenlegers entwickelt wird.
11.3. Geheimhaltungsverpflichtungen. Der Empfänger wird die vertraulichen Informationen des Offenlegenden mindestens mit der gleichen Sorgfalt schützen, die er zum Schutz seiner eigenen vertraulichen Informationen gleicher Art anwendet, in jedem Fall aber nicht weniger als ein angemessenes Maß an Sorgfalt. Der Empfänger verpflichtet sich, (a) die vertraulichen Informationen des Offenlegenden nicht an Dritte weiterzugeben (mit Ausnahme seiner Mitarbeiter, verbundenen Unternehmen, Unterauftragnehmer oder professionellen Berater, die durch eine nicht weniger restriktive Vertraulichkeitsverpflichtung als diese Bestimmung gebunden sind) und (b) die vertraulichen Informationen ausschließlich zum Zweck der Erfüllung seiner Verpflichtungen und der Ausübung seiner Rechte im Rahmen dieser Vereinbarung zu verwenden. Der Empfänger wird keine Hinweise auf Urheberrechte, Warenzeichen, Dienstleistungsmarken oder andere Eigentumsrechte entfernen oder verändern, die an den vom Offenbarenden zur Verfügung gestellten vertraulichen Informationen angebracht oder darin enthalten sind.
11.4. Rückgabe von vertraulichen Informationen. Jeder Empfänger ist verpflichtet, alle vertraulichen Informationen des Offenlegers, die er nach Ablauf oder Beendigung dieser Vereinbarung besitzt, zu vernichten oder an den Offenleger zurückzugeben; soweit jedoch Kopien vertraulicher Informationen in den externen Datensicherungsarchiven des Empfängers enthalten und nicht ohne weiteres zur Löschung zugänglich sind, ist der Empfänger nicht verpflichtet, diese Kopien zu löschen, solange er nicht vorsätzlich versucht, auf diese vertraulichen Informationen zuzugreifen und die hierin festgelegten Vertraulichkeitsbeschränkungen weiterhin einhält.
11.5. Erzwungene Offenlegung. Wird der Empfänger durch ein Gesetz, eine Verordnung oder ein zuständiges Gericht gezwungen, vertrauliche Informationen des Offenlegenden offenzulegen, so wird der Empfänger den Offenlegenden, soweit dies gesetzlich zulässig ist, unverzüglich benachrichtigen, damit dieser eine Schutzanordnung oder andere geeignete Abhilfemaßnahmen beantragen kann. Der Empfänger wird auf Kosten des Offenlegenden in angemessener Weise bei der Beantragung einer solchen Verfügung oder eines anderen Rechtsmittels mitwirken. Falls die Offenlegung letztendlich erforderlich ist, wird der Empfänger nur den Teil der vertraulichen Informationen zur Verfügung stellen, der gesetzlich vorgeschrieben ist, und sich in angemessener Weise bemühen, die Zusicherung zu erhalten, dass diese vertraulich behandelt werden, und er wird diese vertraulichen Informationen weiterhin gemäß seinen Verpflichtungen aus dieser Bestimmung behandeln.
11.6. Einstweiliger Rechtsschutz. Jede Partei erkennt an, dass dem Informationsgeber ein nicht wieder gutzumachender Schaden entstehen kann, wenn die Verpflichtungen des Empfängers aus diesem Vertrag nicht ausdrücklich durchgesetzt werden, und dass der Informationsgeber im Falle eines tatsächlichen oder drohenden Verstoßes gegen diesen Vertrag möglicherweise nicht über einen angemessenen Rechtsbehelf verfügt. Der Empfänger erklärt sich damit einverstanden, dass der Informationsgeber zusätzlich zu allen anderen ihm zur Verfügung stehenden Rechten und Rechtsbehelfen berechtigt ist, nach billigem Ermessen Rechtsmittel einzulegen, einschließlich einer einstweiligen Verfügung (ohne die Verpflichtung, eine Kaution oder sonstige Sicherheit zu hinterlegen oder einen tatsächlichen Schaden nachzuweisen), um Verstöße oder drohende Verstöße gegen diesen Abschnitt 6 durch den Empfänger oder einen seiner Vertreter zu verhindern, und um die Erfüllung der Bedingungen dieser Bestimmung zu verlangen.
12. Geltendes Recht; Rechtsstreitigkeiten. Diese Vereinbarung unterliegt kalifornischem Recht, unter Ausschluss der Rechtswahlklausel. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (1980) wird ausdrücklich ausgeschlossen und findet keine Anwendung. Alle Streitigkeiten oder Ansprüche, die sich aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung oder deren Verletzung oder Beendigung ergeben, unterliegen der ausschließlichen Zuständigkeit, dem Forum und dem Gerichtsstand der Staats- und Bundesgerichte in Santa Clara County, Kalifornien, und die Parteien erklären sich mit der persönlichen und ausschließlichen Zuständigkeit dieser Gerichte einverstanden und unterwerfen sich ihnen. Diese Vereinbarung und alle Verfahren werden ausschließlich in englischer Sprache abgefasst.
13. Export; FCPA. Produkte dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung von VECTRA nicht exportiert werden. Der Endnutzer garantiert und sichert VECTRA hiermit schriftlich zu, dass der Endnutzer alle US-amerikanischen und ausländischen Export- und Reexportbeschränkungen einhalten wird, die für die Produkte, die Dokumentation und die im Rahmen dieses Vertrags bereitgestellten technischen Informationen gelten. Der Endnutzer garantiert, dass er bei allen Geschäften mit, durch, für oder im Namen von VECTRA den Foreign Corrupt Practices Act ("FCPA") einhalten wird und weder direkt noch indirekt Geschenke oder Zahlungen, Gegenleistungen oder Sachleistungen, die als illegale oder korrupte Praktiken ausgelegt werden können, anbieten, versprechen, geben, fordern, suchen oder annehmen wird.
14. Höhere Gewalt. VECTRA ist nicht verantwortlich für die Einstellung, Unterbrechung oder Verzögerung der Erfüllung seiner Verpflichtungen aufgrund von Erdbeben, Überschwemmung, Feuer, Sturm, Naturkatastrophen, höherer Gewalt, Krieg, Terrorismus, bewaffneten Konflikten, Streiks, Aussperrung, Boykott oder anderen ähnlichen Ereignissen, die außerhalb seiner Kontrolle liegen.
15. Sonstiges. Dieser Vertrag und die daraus resultierenden Rechte dürfen vom Endnutzer ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von VECTRA weder direkt noch indirekt abgetreten oder anderweitig übertragen werden. Dies ist die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien in Bezug auf den Vertragsgegenstand, und eine Verzichtserklärung oder Änderung dieser Vereinbarung ist nur dann gültig, wenn sie von jeder Partei schriftlich unterzeichnet wurde. Der Verzicht auf die Verletzung einer Bedingung dieser Vereinbarung kann in keiner Weise als Verzicht auf eine andere Bedingung oder Verletzung ausgelegt werden. Diese Vereinbarung ersetzt alle vorgedruckten Bedingungen in Kaufaufträgen oder anderen vom Endnutzer eingereichten Geschäftsformularen, und alle Bedingungen, die mit den Bedingungen dieser Vereinbarung nicht übereinstimmen, werden ausdrücklich abgelehnt. Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung von einem zuständigen Gericht als rechtswidrig eingestuft werden, bleiben die übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung in vollem Umfang in Kraft und wirksam. Diese Vereinbarung kann in mehreren Ausfertigungen ausgefertigt werden, von denen jede als Original gilt, auch per Fax oder in anderer elektronischer Form. Im Falle eines Widerspruchs oder einer Unstimmigkeit zwischen den Dokumenten, die die Produkte regeln, gilt folgende Rangfolge: (i) SOW; (ii) Auftrag; (iii) Anhang, Zeitplan oder Nachtrag zu dieser Vereinbarung; und (iv) Hauptteil dieser Vereinbarung.
BESONDERE BEDINGUNGEN UND KONDITIONEN
Zusätzlich zu den Servicebedingungen, die diese Anlage 1 regeln, gelten die folgenden Bedingungen für Cloud Threat Detection and Response ("CDR") für AWS:
1. Besondere Definitionen.
Nur für die Zwecke dieses Anhangs 1 haben die folgenden Begriffe folgende Bedeutung:
"AWS-Daten" sind alle Ereignis- und Protokolldaten von Amazon Web Services (AWS), die von VECTRA-Protokollsensoren extrahiert werden, um dem Endnutzer CDR für AWS bereitzustellen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf: (i) AWS Cloudtrail Logs; (ii) VPC Flow Logs, falls aktiviert; (iii) Route53 DNS Logs; und (iv) kontextbezogene AWS Identitätsinformationen.
"CDR für AWS" bezeichnet VECTRAs Software-as-a-Service-Plattform für die Speicherung, Suche und Analyse von Metadaten für das AWS-Angebot.
2. Gemeinsame Nutzung von Daten und Zugriff auf Daten zur Erkennung von Bedrohungen.
Zusätzlich zu Abschnitt 4.1 der Servicebedingungen kann VECTRA auf Endnutzerdaten, die über Netzwerke übertragen werden, an die der Endnutzer ein Produkt oder eine Appliance anschließt, zugreifen, diese verarbeiten und speichern, um dem Endnutzer einen Service zu bieten, das Produkt zu verbessern, zu analysieren und zu bewerten, einschließlich der AWS-Daten und Erkennungsdetails.
3. Speicherung von AWS-Daten.
Das CDR für AWS speichert AWS-Daten 90 Tage lang. AWS-Daten, die älter als 90 Tage sind, werden gelöscht.
4. Endbenutzer-Administrator und Zugangsberechtigung.
Ein AWS-Administrator beim Endnutzer muss VECTRA die Zustimmung zum Zugriff auf die AWS-Daten erteilen. Die Zustimmung kann jederzeit vom Endnutzer ohne Zutun von VECTRA widerrufen werden. Der Widerruf der Zustimmung stoppt den Fluss der AWS-Daten zu VECTRA und unterbricht die Bereitstellung des AWS-Dienstes, bis die Zustimmung erneut erteilt wird.
5. Löschung von Endnutzerdaten nach Beendigung.
Auf Anfrage des Endnutzers innerhalb von dreißig (30) Tagen nach dem Datum des Inkrafttretens der Kündigung stellt VECTRA dem Endnutzer alle Endnutzerdaten, die zum Zeitpunkt der Kündigung im CDR für AWS enthalten sind, in einem einvernehmlich festgelegten Format zum Download zur Verfügung. Nach Ablauf dieser Frist von dreißig (30) Tagen ist VECTRA nicht mehr verpflichtet, Endnutzerdaten aufrechtzuerhalten oder zur Verfügung zu stellen, und ist danach berechtigt, alle Endnutzerdaten in seinen Systemen oder anderweitig in seinem Besitz oder unter seiner Kontrolle zu löschen, sofern dies nicht gesetzlich verboten ist. Auf Mitteilung des Endnutzers wird VECTRA alle Endnutzerdaten innerhalb von einhundertachtzig (180) Tagen nach Erhalt einer solchen Mitteilung sicher aus ihren Systemen löschen und den Endnutzer über den Abschluss einer solchen Löschung benachrichtigen; vorausgesetzt, dass VECTRA Kopien solcher Endnutzerdaten aufbewahren kann, wenn dies gesetzlich oder aufgrund von Sicherungsrichtlinien erforderlich ist.
6. Übermäßige Nutzung.
Wie in der jeweiligen Bestellung festgelegt, verpflichtet sich der Endnutzer zur Nutzung des CDR für AWS, bis er entweder das gekaufte Volumen an AWS-Daten oder die jeweilige Abonnementlaufzeit überschreitet, je nachdem, was zuerst eintritt. In Übereinstimmung mit Abschnitt 5.5 des Vertrags behält sich VECTRA das Recht vor, einen True-Up-Abgleich durchzuführen und jede Nutzung, die über das gekaufte Volumen hinausgeht, in Rechnung zu stellen. In Bezug auf CDR for AWS wird die Nutzung des Endnutzers auf der Grundlage des GB-Volumens der AWS-Daten berechnet, die von CDR for AWS während der Abonnementlaufzeit aufgenommen werden. Für den Fall, dass die Nutzung durch den Endnutzer das abonnierte Volumen übersteigt, erklärt sich der Endnutzer bereit, Gebühren für die übermäßige Nutzung gemäß den dann geltenden Tarifen zu zahlen, sofern in der jeweiligen Bestellung nichts anderes festgelegt ist.
Zusätzlich zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die diese Anlage 2 regeln, gelten für die Managed Detection and Response ("MDR")-Dienste die folgenden Bestimmungen:
1. Besondere Definitionen.
Nur für die Zwecke dieses Schemas 2 haben die folgenden Begriffe die folgende Bedeutung:
"MDR-Daten" sind alle Endnutzerdaten, die von den VECTRA-Systemen zum ausdrücklichen Zweck der Erbringung der MDR-Dienste gesammelt werden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf nicht anonymisierte: (i) Host- und Kontobewertungsinformationen; (ii) Erkennungsdetails, einschließlich Domänen und Dateinamen im Zusammenhang mit potenziellen Sicherheitsvorfällen; und (iii) Maßnahmen und Notizen von Analysten, die die Erkennungen überprüfen.
"MDR-Dienste" sind die von VECTRA für bestimmte Produkte erbrachten technischen Unterstützungsdienste, die Vorfallsreaktionen, Untersuchungen und forensische Dienste umfassen können.
2. Gemeinsame Nutzung von Daten und Zugriff auf Daten zur Erkennung von Bedrohungen.
Zusätzlich zu Abschnitt 4.1 des Vertrags kann VECTRA auf MDR-Daten, die über Netzwerke übertragen werden, an die der Endnutzer ein Produkt oder eine Appliance anschließt, zugreifen, diese verarbeiten und speichern, um dem Endnutzer Dienstleistungen zu erbringen, Produkte zu verbessern, zu analysieren und zu bewerten:
a. Standard-MDR-Zugang. Alle Endnutzer von MDR-Diensten müssen mindestens den VPN-Zugang zu den MDR-Daten über das Virtual Private Network ("VPN") und den in Abschnitt 4.1 des Vertrags beschriebenen Zugang gestatten. Alle gemäß diesem Unterabschnitt gesammelten MDR-Daten werden für die Analyse durch VECTRA vorübergehend zwischengespeichert.
b. Optionaler erweiterter MDRAccess. Wie in der Bestellung festgelegt oder wenn der Endnutzer der MDR-Dienste sich während der Installation, Konfiguration oder Nutzung der Produkte anderweitig dafür entscheidet, kann VECTRA die MDR-Daten abrufen, speichern und verarbeiten, um die MDR-Dienste effektiver zu erbringen, einschließlich der frühzeitigen Erkennung von neuen Bedrohungen. Die gemäß diesem Unterabschnitt gesammelten MDR-Daten werden zwölf (12) Monate lang gespeichert, und alle MDR-Daten, die älter als zwölf (12) Monate sind, werden gelöscht.
c. Berichte über Sicherheitsvorfälle. Berichte über Sicherheitsvorfälle, die im Rahmen der MDR-Dienste erstellt wurden, werden für die Dauer der Laufzeit des Auftrags gespeichert.
Zusätzlich zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die diese Anlage 3 regeln, gelten die folgenden Bedingungen für Network Detection and Response ("NDR"):
1. Gemeinsame Nutzung von Daten und Zugriff auf Daten zur Erkennung von Bedrohungen.
Zusätzlich zu Abschnitt 4.1 des Vertrags kann VECTRA auf Endnutzerdaten, die über Netzwerke übertragen werden, an die der Endnutzer ein Produkt oder eine Appliance anschließt, zugreifen, diese verarbeiten und speichern, um dem Endnutzer Dienstleistungen zu erbringen, Produkte zu verbessern, zu analysieren und zu bewerten:
Optionaler Zugriff auf Metadaten für NDR. Wie in der Bestellung festgelegt oder wie der Endnutzer während der Installation, Konfiguration oder Nutzung der Produkte anderweitig wählt, kann VECTRA anonymisierte Sitzungs- und Erkennungsmetadaten überwachen und darauf zugreifen, einschließlich DNS-, HTTP- und Sitzungsdaten, Erkennungsdetails, Host-ID-Zuordnungsdaten und Erkennungsvorläufer.
2. Übermäßige Nutzung.
In Übereinstimmung mit Abschnitt 5.5 des Vertrages behält sich VECTRA das Recht vor, einen True-Up-Abgleich durchzuführen und jede Nutzung, die über das gekaufte Volumen hinausgeht, in Rechnung zu stellen. In Bezug auf NDR wird VECTRA zur Berechnung des Verbrauchs des Endnutzers stündlich eine Stichprobe der von einem beliebigen Produkt beobachteten Verbrauchsmenge nehmen. Am Ende eines jeden 30-Tage-Zeitraums werden die Stichproben vom höchsten zum niedrigsten Wert geordnet. Die obersten fünf Prozent (5%) der Stichproben werden verworfen. Die höchste verbleibende Stichprobe (d. h. die Nutzung des Endnutzers am fünfundneunzigsten Perzentil (95 %)) ist die gemessene Nutzung. Der Endnutzer erklärt sich damit einverstanden, Gebühren für eine übermäßige Nutzung gemäß den zu diesem Zeitpunkt geltenden Tarifen zu zahlen, sofern in der jeweiligen Bestellung nichts anderes festgelegt ist.
Zusätzlich zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die diese Anlage 4 regeln, gelten die folgenden Bestimmungen für Cloud Detection and Response für M365/Identity Threat Detection and Response für Azure AD ("CDR für M365/IDR für Azure AD"):
1. Besondere Definitionen. Nur in diesem Schema 4 haben die folgenden Begriffe die folgende Bedeutung:
"M365/Azure AD-Daten" bezeichnet alle Microsoft Office 365 Ereignis- und Protokolldaten, die von VECTRA Logsensoren extrahiert werden, um den O365-Dienst für den Endnutzer bereitzustellen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf: (i) Benutzeraktionen innerhalb von Office 365, einschließlich Zugriff, Lesen, Herunterladen, Löschen und Freigeben von Dateien; (ii) Administratoraktionen in Office 365, einschließlich Richtlinien- und Konfigurationsänderungen; und (iii) Authentifizierungs- und Autorisierungsereignisse in AzureAD.
"CDR für M365/IDR für Azure AD" bezeichnet VECTRAs Software-as-a-Service-Plattform für die Speicherung, Suche und Analyse von Metadaten für Azure AD Identitäten und M365 Anwendungen und Daten.
2. Gemeinsame Nutzung von Daten und Zugriff auf Daten zur Erkennung von Bedrohungen.
Zusätzlichzu Abschnitt 4.1 der Vereinbarung kann VECTRA auf Endnutzerdaten, die über Netzwerke übertragen werden, an die der Endnutzer ein Produkt oder eine Appliance anschließt, zugreifen, diese verarbeiten und speichern, um dem Endnutzer Dienstleistungen zu erbringen, Produkte zu verbessern, zu analysieren und zu bewerten, einschließlich der anonymisierten M365/Azure AD-Daten und Erkennungsdetails.
3. Speicherung von M365/Azure AD-Daten.
CDR für M365/IDR für Azure AD bewahrt die M365/Azure AD-Daten für neunzig (90) Tage auf. M365/Azure AD-Daten, die älter als neunzig (90) Tage sind, werden gelöscht.
4. Endbenutzer-Administrator und Zugangsberechtigung.
Ein M365 Service Administrator beim Endbenutzer muss VECTRA die Zustimmung zum Zugriff auf die M365/Azure AD Daten erteilen. Die Zustimmung kann jederzeit vom Endnutzer ohne Zutun von VECTRA widerrufen werden. Ein Widerruf der Zustimmung stoppt den Fluss der M365/Azure AD Daten zu VECTRA und unterbricht die Lieferung des CDR für M365/IDR für Azure AD Angebote, bis die Zustimmung erneut erteilt wird.
5. Löschung von M365/Azure AD-Daten nach Beendigung.
Auf Anfrage des Endnutzers innerhalb von dreißig (30) Tagen nach dem Datum des Inkrafttretens der Kündigung stellt VECTRA dem Endnutzer alle M365/Azure AD Daten, die im CDR für das M365/IDR for Azure AD Angebot zum Zeitpunkt der Kündigung enthalten sind, in einem einvernehmlich festgelegten Format zum Download zur Verfügung. Nach Ablauf dieser Frist von dreißig (30) Tagen ist VECTRA nicht mehr verpflichtet, M365/Azure AD Daten aufrechtzuerhalten oder zur Verfügung zu stellen, und ist danach berechtigt, alle M365/Azure AD Daten, die sich in seinen Systemen oder anderweitig in seinem Besitz oder unter seiner Kontrolle befinden, zu löschen, sofern dies nicht gesetzlich verboten ist. Auf Mitteilung des Endnutzers wird VECTRA alle M365/Azure AD-Daten innerhalb von einhundertachtzig (180) Tagen nach Erhalt einer solchen Mitteilung aus seinen Systemen sicher vernichten und den Endnutzer nach Abschluss der Vernichtung benachrichtigen, wobei VECTRA Kopien dieser M365/Azure AD-Daten aufbewahren kann, sofern dies gesetzlich oder aufgrund von Sicherungsrichtlinien erforderlich ist.
6. Übermäßige Nutzung.
In Übereinstimmung mit Abschnitt 5.5 des Vertrages behält sich VECTRA das Recht vor, einen True-Up-Abgleich durchzuführen und jede Nutzung, die über das gekaufte Volumen hinausgeht, in Rechnung zu stellen. In Bezug auf CDR für M365/IDR für Azure AD wird VECTRA zur Berechnung der Nutzung des Endnutzers stündlich eine Stichprobe der von jedem Produkt beobachteten Nutzung vornehmen. Am Ende eines jeden 30-Tage-Zeitraums werden die Stichproben vom höchsten zum niedrigsten Wert geordnet. Die obersten fünf Prozent (5%) der Stichproben werden verworfen. Die höchste verbleibende Stichprobe (d. h. die Nutzung des Endnutzers am fünfundneunzigsten Perzentil (95 %)) ist die gemessene Nutzung. Der Endnutzer erklärt sich damit einverstanden, Gebühren für eine übermäßige Nutzung gemäß den zu diesem Zeitpunkt geltenden Tarifen zu zahlen, sofern in der jeweiligen Bestellung nichts anderes festgelegt ist.
Zusätzlich zu den Nutzungsbedingungen, die diese Anlage 5 regeln, gelten die folgenden Bedingungen für Vectra Recall:
1. Besondere Definitionen.
Nur für die Zwecke dieses Schemas 5 haben die folgenden Begriffe die folgende Bedeutung:
"Metadaten" sind alle Netzwerk-Metadaten, die aus der Nutzung von Recall durch den Endnutzer oder im Namen des Endnutzers abgeleitet und von VECTRA-Verkehrs- und Protokollsensoren extrahiert werden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf: (i) Sitzungs-Metadaten, einschließlich Konnektivität, DNS, HTTP, SMB, RDP, Kerberos, LDAP, Datei-Hashes und SSL; und (ii) Erkennungs-Metadaten und Vorläufer.
"Recall" bezeichnet VECTRAs Software-as-a-Service-Plattform für die Speicherung, Suche und Analyse von Metadaten, die derzeit unter der Bezeichnung "Recall" bekannt ist.
2. Gemeinsame Nutzung von Daten und Zugriff auf Daten zur Erkennung von Bedrohungen.
Zusätzlich zu Abschnitt 4.1 der Servicebedingungen kann VECTRA auf Endnutzerdaten, die über Netzwerke übertragen werden, an die der Endnutzer ein Produkt oder eine Appliance anschließt, zugreifen, diese verarbeiten und speichern, um dem Endnutzer einen Service zu bieten, das Produkt zu verbessern, zu analysieren und zu bewerten, wie folgt:
a) Optionaler Zugriff auf Metadaten für Recall. Wie in der Bestellung festgelegt oder wie der Endnutzer während der Installation, Konfiguration oder Nutzung der Produkte anderweitig wählt, kann VECTRA nicht-identifizierende Sitzungsmetadaten, einschließlich DNS-, HTTP- und Sitzungsdaten, überwachen und darauf zugreifen.
3. Speicherung von Metadaten.
Recall speichert die Metadaten für den vom Endnutzer gewählten und in der jeweiligen Bestellung angegebenen Zeitraum (der "Speicherzeitraum"). Die Metadaten werden am Ende des jeweiligen Speicherzeitraums gelöscht, und an ihrer Stelle werden neue Metadaten gespeichert, so dass der Endnutzer jederzeit während der Laufzeit des Abonnements auf die von Recall für den letzten Speicherzeitraum abgeleiteten Metadaten zugreifen kann. Als Beispiel und ohne die Allgemeingültigkeit des Vorstehenden einzuschränken: Wenn der Endnutzer einen 4-wöchigen Speicherzeitraum erwirbt, hat der Endnutzer zu jedem Zeitpunkt während der Abonnementlaufzeit Zugriff auf die Metadaten des unmittelbar vorangegangenen 4-wöchigen Zeitraums, jedoch nicht auf die davor abgeleiteten Metadaten.
4. Endbenutzer-Administrator.
Der Endnutzer kann einen oder mehrere Endnutzer als Administratoren (jeweils ein "Administrator") bestimmen, um sein Konto zu verwalten. Der Endnutzer ist für die Sicherheit seiner Konten und Passwörter verantwortlich (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Administrator- und andere Endnutzerkonten und Passwörter).
5. Löschung von Endnutzerdaten nach Beendigung.
Auf Anfrage des Endnutzers innerhalb von dreißig (30) Tagen nach dem Datum des Inkrafttretens der Kündigung stellt VECTRA dem Endnutzer alle Endnutzerdaten, die zum Zeitpunkt der Kündigung auf Recall enthalten sind, in einem einvernehmlich festgelegten Format zum Download zur Verfügung. Nach Ablauf dieser dreißig (30) Tage ist VECTRA nicht mehr verpflichtet, solche Endnutzerdaten aufrechtzuerhalten oder zur Verfügung zu stellen, und ist danach berechtigt, sofern dies nicht gesetzlich verboten ist, alle solchen Endnutzerdaten in seinen Systemen oder anderweitig in seinem Besitz oder unter seiner Kontrolle zu löschen. Auf Mitteilung des Endnutzers wird VECTRA alle derartigen Endnutzerdaten innerhalb von einhundertachtzig (180) Tagen nach Erhalt einer solchen Mitteilung sicher aus ihren Systemen löschen und den Endnutzer über den Abschluss einer solchen Löschung benachrichtigen; unter der Voraussetzung, dass VECTRA Kopien dieser Endnutzerdaten aufbewahren kann, wenn dies gesetzlich oder aufgrund von Sicherungsrichtlinien erforderlich ist.
6. Übermäßige Nutzung.
In Übereinstimmung mit Abschnitt 5.5 der Vereinbarung behält sich VECTRA das Recht vor, einen True-Up-Abgleich durchzuführen und jede Nutzung, die über das gekaufte Volumen hinausgeht, in Rechnung zu stellen. In Bezug auf Recall wird VECTRA zur Berechnung des Verbrauchs des Endnutzers stündlich eine Stichprobe der von einem beliebigen Produkt beobachteten Verbrauchsmenge nehmen. Am Ende eines jeden 30-Tage-Zeitraums werden die Stichproben vom höchsten zum niedrigsten Wert geordnet. Die obersten fünf Prozent (5%) der Stichproben werden verworfen. Die höchste verbleibende Stichprobe (d. h. die Nutzung des Endnutzers am fünfundneunzigsten Perzentil (95 %)) ist die gemessene Nutzung. Der Endnutzer erklärt sich damit einverstanden, Gebühren für eine übermäßige Nutzung gemäß den zu diesem Zeitpunkt geltenden Tarifen zu zahlen, sofern in der jeweiligen Bestellung nichts anderes festgelegt ist.
Zusätzlichzu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die diesen Anhang 6 regeln, gelten die folgenden Bedingungen für die Professional Services:
1. Besondere Definitionen.
Nur für die Zwecke dieses Schemas 6 haben die folgenden Begriffe die folgende Bedeutung:
"Änderungsauftrag" bedeutet jede Änderung einer Leistungsbeschreibung, wie im Abschnitt "Änderungsaufträge" unten beschrieben. Änderungsaufträge gelten als durch Verweis in die jeweilige Leistungsbeschreibung aufgenommen.
"Inhalt" bedeutet jede Berichtsdokumentation, Software, jedes Programm, Skript, Inhalt, Audio- oder visuelles Material, Bilder, digitale Medien oder andere Materialien jeglicher Art.
"Liefergegenstand" ist jeder Inhalt, soweit er in einer anwendbaren Leistungsbeschreibung ausdrücklich als Liefergegenstand bezeichnet ist (in jedem Medium und in jedem Entwicklungs- oder Fertigstellungsstadium), der von VECTRA (einschließlich seiner Mitarbeiter, Vertreter oder Unterauftragnehmer) allein oder gemeinsam mit anderen bereitgestellt oder erstellt wird.
"Leistungen" sind Arbeiten, die von VECTRA, ihren verbundenen Unternehmen oder ihren jeweiligen zulässigen Unterauftragnehmern im Rahmen einer Leistungsbeschreibung (SOW) erbracht werden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Erbringung der in einer anwendbaren Leistungsbeschreibung (SOW) spezifizierten Liefergegenstände.
"Leistungsbeschreibung" oder "SOW" bezeichnet ein Dokument, das die im Rahmen dieses Vertrags zu erbringenden Dienstleistungen beschreibt und zwischen dem Endnutzer und VECTRA geschlossen wird. SOWs gelten als durch Bezugnahme hierin aufgenommen.
2. Erbringung von Dienstleistungen.
VECTRA erbringt die Dienstleistungen, einschließlich der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung aufgeführten Leistungen, in Übereinstimmung mit dem Vertrag und der jeweiligen Leistungsbeschreibung.
3. Abnahme der gelieferten Produkte.
Soweit die Leistungen Leistungen gemäß einer anwendbaren Leistungsbeschreibung (SOW) umfassen, wird VECTRA dem Endnutzer nach Fertigstellung jeder Leistung ein vollständiges Exemplar vorlegen. Der Endnutzer prüft und testet alle Liefergegenstände in Übereinstimmung mit dieser Leistungsbeschreibung gemäß den Abnahmekriterien oder Testplänen, die von den Parteien für diese Liefergegenstände innerhalb von zehn (10) Werktagen nach Übermittlung des Liefergegenstandes durch VECTRA oder innerhalb eines anderen in der jeweiligen Leistungsbeschreibung festgelegten Zeitraums (die "Abnahmefrist") schriftlich vereinbart wurden. Der Endnutzer wird VECTRA vor Ablauf der Annahmefrist eine schriftliche Mitteilung über die Annahme jedes Liefergegenstandes zukommen lassen; die Nichtablehnung eines Liefergegenstandes, wie unten beschrieben, gilt jedoch als Annahme. Stellt der Endnutzer nach billigem Ermessen fest, dass ein vorgelegter Leistungsgegenstand nicht den vereinbarten Abnahmekriterien entspricht, wie sie in der jeweiligen Leistungsbeschreibung (SOW) festgelegt sind oder wie sie von den Parteien für diesen Leistungsgegenstand schriftlich vereinbart wurden, muss der Endnutzer VECTRA während der Abnahmefrist schriftlich benachrichtigen und die Mängel im Einzelnen darlegen. VECTRA wird sich in wirtschaftlich vertretbarem Umfang bemühen, diese Mängel zu beheben und dem Endnutzer den Liefergegenstand so bald wie möglich erneut zu übergeben. Der Endnutzer wird den Liefergegenstand erneut überprüfen und anhand der vereinbarten Abnahmekriterien testen und VECTRA innerhalb von 10 Werktagen nach erneuter Übermittlung des Liefergegenstandes schriftlich über etwaige Mängel informieren. Erfüllt ein Liefergegenstand nach der zweiten Wiedervorlage beim Endnutzer nicht die in der jeweiligen Leistungsbeschreibung festgelegten funktionalen Anforderungen, so kann der Endnutzer als einziges und ausschließliches Rechtsmittel entweder: (i) die Leistung erneut ablehnen und an VECTRA zurücksenden, um sie gemäß dem oben beschriebenen Verfahren zu korrigieren und erneut vorzulegen (wird die Leistung nach zweimaliger Wiedervorlage nicht akzeptiert, wird die Angelegenheit an den leitenden Sponsor des Endnutzers für das mit der Leistungsbeschreibung verbundene Projekt und den Vizepräsidenten von VECTRA weitergeleitet); oder (ii) die betreffende Leistungsbeschreibung nach schriftlicher Mitteilung sofort kündigen und alle im Rahmen dieser Leistungsbeschreibung für die mangelhafte Leistung gezahlten Leistungsentgelte zurückfordern. Stellen die Parteien fest, dass die in einer Leistungsbeschreibung spezifizierten funktionalen Anforderungen einer Leistung geändert werden müssen (z. B. aufgrund falscher Annahmen oder geänderter Anforderungen), so arbeiten sie nach Treu und Glauben zusammen, um einen Änderungsauftrag für diese geänderten Anforderungen auszuführen.
4. Änderungsanträge.
Änderungen an einer Leistungsbeschreibung bedürfen eines schriftlichen Änderungsauftrags, der von den Parteien vor der Umsetzung der Änderungen unterzeichnet wird. Solche Änderungen können z. B. Änderungen des Arbeitsumfangs und entsprechende Änderungen der geschätzten Gebühren und des Zeitplans umfassen.
5. Die Gebühren.
Der Endnutzer bezahlt VECTRA für die Dienstleistungen zu den in der jeweiligen Leistungsbeschreibung (SOW) angegebenen Tarifen oder, falls in der SOW kein Tarif angegeben ist, zu den Standardtarifen von VECTRA, die zum Zeitpunkt der Ausführung der SOW gelten.
6. Ausgaben.
Der Endnutzer erstattet VECTRA angemessene Reisekosten und Auslagen, die im Zusammenhang mit den Dienstleistungen entstehen.
7. Geistiges Eigentum der Endnutzer.
Der Endnutzer gewährt VECTRA hiermit die Lizenzen, die VECTRA benötigt, um seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag zu erfüllen, und der Endnutzer gewährt VECTRA keine weiteren Rechte am geistigen Eigentum des Endnutzers, es sei denn, dies ist in einer anwendbaren SOW festgelegt oder anderweitig schriftlich vereinbart.
8. Garantie.
VECTRA garantiert, dass die Dienstleistungen in professioneller und fachmännischer Weise in Übereinstimmung mit allgemein anerkannten Industriestandards erbracht werden. Bei einem Verstoß gegen die oben genannte Garantie besteht das einzige Rechtsmittel des Endnutzers und die gesamte Haftung von VECTRA in der erneuten Erbringung der betreffenden Dienstleistungen. Wenn VECTRA nicht in der Lage ist, die Dienstleistungen wie zugesichert zu erbringen, hat der Endnutzer das Recht, die an VECTRA für die mangelhaften Dienstleistungen gezahlten Gebühren zurückzufordern. Der Endnutzer muss seine Ansprüche aus der vorstehenden Garantie innerhalb von neunzig (90) Tagen nach Erbringung der Leistungen schriftlich bei VECTRA geltend machen, um Gewährleistungsansprüche geltend machen zu können.
9. Haftungsausschluss.
DIESE GARANTIE GILT AUSSCHLIESSLICH UND ANSTELLE ALLER ANDEREN GARANTIEN, UND KEINE DER PARTEIEN ÜBERNIMMT IRGENDEINE ANDERE GARANTIE, SEI ES AUSDRÜCKLICH, STILLSCHWEIGEND, GESETZLICH ODER ANDERWEITIG, UND JEDE PARTEI LEHNT AUSDRÜCKLICH ALLE STILLSCHWEIGENDEN GARANTIEN AB, EINSCHLIESSLICH JEGLICHER STILLSCHWEIGENDEN GARANTIEN FÜR DIE MARKTGÄNGIGKEIT, DIE EIGNUNG FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK ODER DIE NICHTVERLETZUNG VON RECHTEN, SOWEIT DIES NACH GELTENDEM RECHT ZULÄSSIG IST.
10. Planung von Dienstleistungen.
Für den Fall, dass der Endnutzer die im Rahmen einer Bestellung erworbenen Leistungen nicht innerhalb eines (1) Jahres nach dem Datum der Bestellung terminiert, vereinbaren die Parteien, dass diese Leistungen nach dem alleinigen Ermessen von Vectra als erbracht und abgeschlossen gelten können.
Zusätzlich zu den Servicebedingungen, die diese Anlage 7 regeln, gelten die folgenden Bedingungen für den Support:
1. Besondere Definitionen. Nur in diesem Schema 7 haben die folgenden Begriffe die folgende Bedeutung:
"Fehler" ist ein reproduzierbarer Programmierfehler in der Software, der die Software im Vergleich zu den von VECTRA veröffentlichten Leistungsspezifikationen erheblich beeinträchtigt. Die Korrektur kann durch einen Patch, eine Korrektur im nächsten Update, ein Workaround- oder Vermeidungsverfahren oder eine andere Lösung zur Behebung des Fehlers erfolgen.
"Support" bedeutet technische Unterstützung per Telefon oder E-Mail, die VECTRA einem bestimmten Endbenutzer-Supportkontakt während der normalen Geschäftszeiten in Bezug auf die Installation und Verwendung der Produkte zur Verfügung stellt.
"Update" bezeichnet eine Wartungsversion der Software, die von VECTRA als solche gekennzeichnet ist und in regelmäßigen Abständen als Teil der Standardwartung an die anderen Endnutzer von VECTRA für dieselbe Version der Software ohne zusätzliche Kosten freigegeben wird.
2. Unterstützung Begriff.
Die in dieser Anlage 7 aufgeführten Supportleistungen ("Support") beginnen am Tag des Inkrafttretens (oder einem anderen in der Bestellung angegebenen Startdatum) und laufen bis zum Ende der jeweiligen Abonnementlaufzeit. Wenn sich der Endnutzer dafür entscheidet, den Support nicht zu verlängern oder die Gebühren nicht auf dem aktuellen Stand gehalten werden, kann sich der Endnutzer nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von VECTRA und der Zahlung der entsprechenden Abonnementgebühr für den kommenden Zeitraum sowie aller Gebühren, die gezahlt worden wären, wenn der Endnutzer den Support nicht eingestellt hätte, erneut anmelden. Supportanfragen können online 24/7 unter support.vectra.ai gestellt werden.
3. Unterstützung.
3.1. Software- und Subscription-Support. Solange der Endnutzer alle Subscription-Gebühren bezahlt hat, wird während der jeweiligen Subscription-Laufzeit der folgende Support zur Verfügung gestellt: (i) Updates, die während der Subscription-Laufzeit veröffentlicht werden, und (ii) Unterstützung bei der Fehlerbehebung für Fehler in der Software, die vom Endnutzer während der Subscription-Laufzeit gemeldet werden, wie weiter unten beschrieben. Der Support wird nur in Bezug auf die jeweils aktuelle Version der Software und nur für aktive Subscriptionen geleistet. VECTRA ist nicht verpflichtet, Support zu leisten für: (i) geänderte oder beschädigte Software oder Teile der Software, die in andere Software integriert sind; (ii) Probleme mit der Software oder den Abonnements, die durch Fahrlässigkeit des Endbenutzers, durch Missbrauch oder falsche Anwendung, durch eine andere als die im Benutzerhandbuch von VECTRA angegebene Verwendung der Hardware oder durch andere Ursachen, die außerhalb der Kontrolle von VECTRA liegen, verursacht wurden; oder (iii) Software oder Abonnements, die auf einer nicht von VECTRA unterstützten Hardware installiert oder verwendet wurden. Zur Unterstützung bei der Fehlerbehebung wird VECTRA wirtschaftlich angemessene Anstrengungen unternehmen, um jeden vom Endnutzer gemeldeten Fehler in der Software, der VECTRA zuzuschreiben ist, zu korrigieren, wobei ein der Schwere des Fehlers angemessener Aufwand betrieben wird, vorausgesetzt jedoch, dass VECTRA nicht verpflichtet ist, alle Fehler in der Software zu korrigieren.
3.2. Hardware-Unterstützung. Solange der Endnutzer alle Abonnementgebühren bezahlt hat, wird Vectra während der in Abschnitt 7.1(a) festgelegten Hardware-Garantiezeit und vorbehaltlich der Abschnitte 7.2 und 7.3 alle Hardware-Probleme beheben, auch durch die Bereitstellung von RMAs. Vectra ist in keinem Fall verpflichtet, Hardware-Probleme zu beheben, die durch einen Unfall, ungewöhnliche physikalische, elektrische oder elektromagnetische Belastungen, Vernachlässigung, Modifikation, Veränderung oder Missbrauch oder durch die nicht ordnungsgemäße Installation, Bedienung und Wartung der Hardware gemäß den Spezifikationen des Herstellers verursacht wurden, sowie durch andere Ursachen, die außerhalb der Kontrolle von Vectra liegen.
4. Verantwortlichkeiten der Endnutzer.
Der Endbenutzer ist dafür verantwortlich, ausreichende Informationen und Daten zur Verfügung zu stellen, damit VECTRA alle gemeldeten Fehler problemlos reproduzieren kann. Wenn VECTRA der Meinung ist, dass ein vom Endbenutzer gemeldetes Problem nicht auf einen Fehler in der Software zurückzuführen ist oder nicht ohne weiteres reproduziert werden kann, wird VECTRA den Endbenutzer entsprechend informieren. Der Endbenutzer ist verpflichtet, alle Fehler zu dokumentieren und unverzüglich an VECTRA zu melden und alle erforderlichen Schritte zu unternehmen, um Verfahren zur Behebung von Fehlern oder Fehlfunktionen innerhalb einer angemessenen Zeit nach Erhalt solcher Verfahren von VECTRA durchzuführen.